COPD und Rehabilitation - Wunsch und Wahlrecht
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Wunsch und Wahlrecht

des/der Versicherten
Nach § 9 SGB IX haben die Leistungsträger den Wünschen der Leistungsberechtigten zu entsprechen, soweit sie angemessen sind.
Die Entscheidung der Krankenkasse oder Rentenversicherung hängt bei Vorsorge- bzw. Rehabilitationsleistungen von den medizinischen Erfordernissen ab; den berechtigten Wünschen der Leistungs-berechtigten soll die Krankenkasse Rentenversicherung  unter dieser Prämisse bei Beachtung der Wirtschaftlichkeit entsprechen. Dabei können grundsätzlich aber nur Vertragspartner in Anspruch genommen werden.
Also geben Sie bei Ihren Antrag , einen entsprechenden Vorschlag an , denn Sie haben nach § 9 SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht, sich eine Klinik auszusuchen, wenn diese zertifiziert ist und keine medizinischen Gründe entgegenstehen.

Ihr Rehabilitationsträger (z. B. der Rentenversicherungdträger) ist auch nicht berechtigt, Ihrem Wunsch nur unter der Bedingung nachzukommen, dass Sie eventuell entstehende Mehrkosten als Differenz zum Pflegesatz einer vom Rehabilitationsträger bevorzugten Einrichtung selber zahlen.

Solch eine Zuzahlungspflichtung sieht das Gesetz nicht vor! Es gilt das Sachleistungsprinzip, d. h., Sie haben gegenüber dem Kostenträger einen gesetzlichen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung und nicht nur auf Kostenerstattung.


Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gesetzliche Krankenversicherung
§ 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter
http://www.sozialgesetzbuch.de

§ 24 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter
http://www.sozialgesetzbuch.de

Urteil zum Wahlrecht verständlich beschrieben >>> Lesen

Wir haben für Sie eine Erweiterung zu Antrag erstellt den Sie downloaden können.

Vordruck Wunsch und Wahlrecht >>> Pdf Datei Download

Also üben Sie Ihr Wunschrecht aus es ist Ihr Recht

 

 

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