COPD und Rehabilitation - Kostenträger
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Kostenträger

Bei allen Kuren nach dem Sozialversicherungsrecht verlangt der Gesetzgeber von den Patienten eine finanzielle Selbstbeteiligung.

Bei stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen (Reha) ist eine tägliche Zuzahlung von 10 Euro zu leisten. Dafür sind die übrigen Leistungen frei.

Bei ambulanten Vorsorgemaßnahmen in Kurorten (früher: "Offene Badekur") sind folgende Zahlungen fällig:

* 10 Euro für die vorgeschriebene Konsultation des Kur- oder Badearztes
* 10 Prozent der Kosten der verordneten Kurmittel plus 10 Euro pro Rezept. Um Rezeptgebühren zu sparen, ist es daher günstig, sich alle Anwendungen vom Arzt auf einem Rezept verordnen zu lassen.

Für die insgesamt von Ihnen zu tragende Zuzahlung gibt es eine Obergrenze. Sie liegt grundsätzlich bei zwei Prozent des Brutto-Familieneinkommens, bei schweren chronischen Krankheiten bei einem Prozent. Zum Brutto-Familieneinkommen gehören alle Einkünfte des Versicherten und der in seinem Haushalt lebenden Angehörigen. Lassen Sie sich deshalb von Ihrer Krankenkasse ausrechnen, welche Kosten maximal auf Sie zukommen.

Wer kommt als Kostenträger in Frage?
  • Die Krankenkasse zahlt für Personen:
  • Die selbst pflichtversichert sind.
  • Freiwillig versichert in einer gesetzlichen Krankenkasse sind.
  • Außerdem für Rentner und Hausfrauen ohne eigenes Einkommen sowie Kinder.

Es sei denn, eine der folgenden Träger ist vorrangig zuständig:
  • Rentenversicherung: Sie zahlt für diejenigen, die als Arbeitnehmer rentenversichert sind oder es eine bestimmte Zeit lang waren
  • Unfallversicherungen und Berufsgenossenschaften zahlen nach einem Arbeitsunfall. Dazu zählt auch der Unfall auf dem Weg zur Arbeit, in die Schule oder den Kindergarten und zurück.
  • Das Versorgungsamt ist zuständig für Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte, sowie für Opfer von Gewalt.
  • Beihilfestellen tragen die Kosten für Angehörige des öffentlichen Dienstes, soweit kein anderer Anspruch besteht.
  •  Bei Waisen und Halbwaisen der Rentenversicherungsträger.

Sollte es sich nicht eindeutig klären lässt, wer für die Kostenübernahme zuständig ist, ist jede der genannten Stellen dazu gesetzlich verpflichtet (SGB IX), den Antrag entgegen zu nehmen und verwaltungsintern die Zuständigkeit zu klären.Alle Anträge und Widersprüche sind bis dahin mit Eingang bei einer dieser Stellen rechtswirksam.

 

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